Sofortkredit

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Neue Richtlinien für Sofortkredite schaffen mehr Transparenz


Verbraucher auf der Suche nach dem günstigsten Sofortkredit konnten in den letzten Wochen einige Veränderungen in der Werbung der Kreditanbieter bemerken:

Anstelle eines in der Vergangenheit gewohnten sehr günstigen Zinssatzes, der meistens nur über ein Sternchen als möglicher Mindestzinssatz gekennzeichnet war und tatsächlich bei genauerer Prüfung für die Mehrzahl der Kreditsuchenden keine Relevanz hatte, weisen die Kreditanbieter neuerdings neben dem niedrigsten auch den höchstmöglichen Zinssatz für das entsprechende Produkt aus.

Darüber verbesserte sich die Kreditwerbung durch Aufnahme einer weiteren Preisangabe, dem Zwei-Drittel-Zins. Bei diesem Zins handelt es sich um den Satz, den nach der Wahrscheinlichkeit zwei Drittel der Antragsteller tatsächlich erhalten werden.

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Hintergrund dieser Veränderungen ist das zum 11. Juni 2010 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditlinie, mit dem eine für alle EU-Länder geltende Richtlinie des europäischen Parlamentes in deutsches Recht umgewandelt worden ist. Diese Richtlinie hatte ein bessere Transparenz und Vergleichbarkeit aller Kreditangebote zum Ziel und soll insbesondere die grenzüberschreitenden Kreditvergaben erleichtern. Neben den schon erwähnten, verpflichtenden Neuerungen in der Werbung sind einige Vorteile für den Verbraucher entstanden: So muss jeder Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrages neben den Basisdaten wie dem Kredit- und Auszahlungsbetrag, der Zinshöhe, der Kreditlaufzeit und ähnlichem auch Informationen über alle Vertragsbestandteile wie die Höhe der Nebenkosten, das Widerrufsrecht, die Möglichkeit der vorzeitigen Kredittilgung, die Folgen von Ratenrückständen und dergleichen informiert werden.

Dazu wurde ein standardisiertes Informationsblatt entworfen, das verpflichtend EU-weit zu verwenden ist. Ferner muss dem Verbraucher ein Rechenbeispiel zu Verfügung gestellt werden, in dem der Kreditnettobetrag und sämtliche Kosten wie Vermittlungs- und Bearbeitungsgebühren genannt werden müssen.

Neu geregelt wurden auch Möglichkeiten der Kreditkündigung: Unbefristete Kreditverträge sind vom Kreditgeber zukünftig nur noch kündbar, wenn der Vertrag einen Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vorsieht; das Recht des Kreditnehmers zur jederzeitigen Kündigung kann hingegen vertraglich nur durch eine maximal einmonatige Kündigungsfrist eingeschränkt werden.

Nach dem 11. Juni 2010 abgeschlossene befristete, nicht grundpfandrechtlich gesicherte Kreditverträge, die nach der alten Gesetzgebung erst nach neun Monaten kündbar waren, können jetzt durch den Verbraucher jederzeit gekündigt werden. Entgegen der alten Regelung kann der Kreditgeber dann allerdings eine Entschädigung verlangen, die ein Prozent des gekündigten Restkredites nicht übersteigen darf.

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