Ein bei Aufnahme eines Sofortkredites angebotener Abschluss einer Restschuldversicherung ist grundsätzlich etwas Positives; der Kreditnehmer kann durch diese Versicherung zumeist die Folgen einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit abfedern und in jedem Fall eine Vorsorge für seine Angehörigen für den Fall seines Todes treffen:
Die Versicherung würde bei Eintritt des versicherten Risikos die Rückzahlung des dann noch bestehenden Kredites übernehmen. Weniger schön sind die Fälle, in denen die Gewährung eines Kredites den Abschluss einer Restschuldversicherung bedingt, doch wirklich verbraucherfreundlich sind in der Vergangenheit die immer wieder beklagten Fälle gewesen, in denen die Restschuldversicherung zwar auf Verlangen der Kreditanbieter zustande kam, offiziell aber keine Voraussetzung für die Kreditgewährung darstellte.
Denn in diesen Fällen fühlten sich die Banken nicht verpflichtet, die Kosten der Restschuldversicherung in die Berechnung des effektiven Jahreszinses aufzunehmen; das Gesetz oder besser die Preisangabenverordnung hatten bisher dazu nur verpflichtet, wenn der Kredit ohne den Abschluss der Versicherung nicht erhältlich war. Demnach lag die praktisch kaum erbringbare Beweislast beim Verbraucher, was dazu führte, dass der Effektivzinssatz in manchen Kreditangeboten um die nicht berücksichtigten Versicherungskosten geschönt war und die Kreditanbieter sich damit nicht zulässige Wettbewerbsvorteile verschafften.
Dieser Praxis wurde mit Inkraftsetzung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditlinie zum 11. Juni 2010 ein Ende bereitet. Durch dieses Gesetz wird es für die Banken riskanter, mit Kreditangeboten zu werben, die keine Angaben über eine verpflichtende Restschuldversicherung machen und die Kosten der Versicherung demnach auch nicht im Effektivzinssatz berücksichtigen, den Verbraucher jedoch in den Kreditgesprächen zum Abschluss einer derartigen Versicherung zu animieren.
Denn sollte in einem solchen Fall ein derart genötigter Kreditnehmer die Bank später wegen der fehlenden Erfassung der Versicherungskosten im Effektivzins verklagen, würde es nach dem jetzt gültigen Gesetz der Bank obliegen zu beweisen, dass der Kunde den Kredit auch ohne Versicherungsschutz erhalten hätte.
Besonders erfreulich dürfte es für den Verbraucher sein zu erfahren, dass diese Regelung wie auch sämtliche im Effektivzins zu berücksichtigen Bestandteile des Kredites jetzt EU-weit Gültigkeit haben. Damit ist endlich eine Vergleichbarkeit aller, auch der grenzüberschreitenden Kredite möglich geworden.










